Die Rücksichtnahmepflicht des
Arbeitgebers kann es im Einzelfall gebieten, eine dem
Arbeitnehmer zugutekommende staatliche Zuwendung geltend zu machen. Diese Pflicht ist jedoch nicht verletzt, wenn rechtlich zweifelhaft ist, ob alle Voraussetzungen für die Auszahlung der Zuwendung erfüllt sind. Der Arbeitgeber muss sich nicht dem Risiko einer Haftung gegenüber dem Zuwendungsgeber aussetzen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB).
Der Arbeitgeber ist gehalten, die im Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers erfasst auch Vermögensinteressen. Der Arbeitgeber ist allerdings nicht verpflichtet, die allgemeinen Vermögensinteressen der Arbeitnehmer wahrzunehmen.
Der Arbeitgeber hat ggf. bei der Wahrung oder Entstehung von Ansprüchen seiner Arbeitnehmer mitzuwirken, die diese gegenüber Dritten, z. B. gegenüber öffentlich-rechtlichen oder privaten Versicherungsträgern, erwerben können.
Die Rücksichtnahmepflicht kann es im Ausnahmefall gebieten, die Interessen der anderen Vertragspartei aktiv gegenüber Dritten wahrzunehmen. Allerdings verlangt § 241 Abs. 2 BGB vom Arbeitgeber nicht, die Belange des Arbeitnehmers unter Hintanstellung eigener schutzwürdiger Belange durchzusetzen.
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