Eine betriebliche Übung im Bereich der
Entgeltzahlung setzt die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des
Arbeitgebers im Bereich seiner Entgeltpolitik voraus, aus denen der
Arbeitnehmer schließen kann, ihm solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden.
Maßgeblich ist dabei, wie der Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen darf.
Das Entstehen einer betrieblichen Übung setzt ein regelbasiertes Verhalten des Arbeitgebers bei der Gewährung der Vergünstigung voraus. Dazu ist es nicht erforderlich, dass die Vergünstigung stets in derselben Höhe gewährt wird. Vielmehr reicht es aus, dass die Vergünstigung, auch wenn sie über die Jahre unterschiedlich hoch ausfällt, konstant auf der Anwendung derselben Regeln beruht.
Steht fest, dass die tatsächliche Gewährung der Vergünstigung jedes Jahr unter dem Vorbehalt wirtschaftlicher Vertretbarkeit steht, steht dies dem Entstehen einer betrieblichen Übung nicht notwendig entgegen. Allerdings muss für das Entstehen einer betrieblichen Übung feststellbar sein, nach welchen konstanten Regeln sich die Frage der wirtschaftlichen Vertretbarkeit bemisst.