Der Gerichtshof legt genau die Fälle fest, in denen die Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung auf Tätigkeiten, die von Militärangehörigen ausgeübt werden, nicht zur Anwendung kommt.
Diese Richtlinie steht dem nicht entgegen, dass ein Bereitschaftsdienst, in dem ein Militärangehöriger innerhalb der Kaserne bleiben muss, in der er eingesetzt wird, dort aber keinen effektiven Dienst verrichtet, anders vergütet wird als ein Bereitschaftsdienst, in dem er Leistungen eines effektiven Dienstes erbringt.
Da das Verteidigungsministerium der Ansicht war, dass für jeden dieser Tage des „Wachdienstes“ nur acht Stunden als Dienstzeit anzusehen seien, zahlte es B. K. das normale Gehalt für diese Stunden und gewährte ihm für die übrigen Stunden nur eine Bereitschaftsdienstzulage in Höhe von 20 % des Grundgehalts.
Die Klage von B. K., mit der er beantragte, ihm die Stunden, in denen er während des „Wachdienstes“ keine effektive Tätigkeit im Dienst seines Dienstgebers verrichtet habe, aber gezwungen gewesen sei, sich innerhalb der Kaserne in Bereitschaft für seine Vorgesetzten zu halten, als Überstunden zu vergüten, wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen.
Diese Richtlinie steht dem nicht entgegen, dass ein Bereitschaftsdienst, in dem ein Militärangehöriger innerhalb der Kaserne bleiben muss, in der er eingesetzt wird, dort aber keinen effektiven Dienst verrichtet, anders vergütet wird als ein Bereitschaftsdienst, in dem er Leistungen eines effektiven Dienstes erbringt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Von Februar 2014 bis Juli 2015 leistete B. K. als Unteroffizier der slowenischen Armee einen ununterbrochenen „Wachdienst“ von sieben Tagen pro Monat. Während dieses Dienstes, der Zeiträume umfasste, in denen er eine tatsächliche Überwachungstätigkeit ausüben sollte, und Zeiten, in denen er nur verpflichtet war, sich in Bereitschaft für seine Vorgesetzten zu halten, war B. K. erreichbar und in der Kaserne, in der er eingesetzt wurde, ständig präsent.Da das Verteidigungsministerium der Ansicht war, dass für jeden dieser Tage des „Wachdienstes“ nur acht Stunden als Dienstzeit anzusehen seien, zahlte es B. K. das normale Gehalt für diese Stunden und gewährte ihm für die übrigen Stunden nur eine Bereitschaftsdienstzulage in Höhe von 20 % des Grundgehalts.
Die Klage von B. K., mit der er beantragte, ihm die Stunden, in denen er während des „Wachdienstes“ keine effektive Tätigkeit im Dienst seines Dienstgebers verrichtet habe, aber gezwungen gewesen sei, sich innerhalb der Kaserne in Bereitschaft für seine Vorgesetzten zu halten, als Überstunden zu vergüten, wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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