Die Vertragsparteien können ungehindert von der Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG die Versorgungsbedingungen bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer regeln.
§ 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ermöglicht es, in Tarifverträgen von § 2 Abs. 5 BetrAVG abzuweichen. Die abweichenden Bestimmungen haben nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG zwischen nichttarifgebundenen Arbeitnehmern und Arbeitgebern Geltung, wenn zwischen ihnen - wie hier - die Anwendung der tariflichen Regelung vereinbart ist.
Die vorgesehene Gesamtversorgungsobergrenze von 100% des Nettovergleichseinkommens ist nur auf die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung des Arbeitnehmers bis zur Inanspruchnahme der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzuwenden.
§ 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ermöglicht es, in Tarifverträgen von § 2 Abs. 5 BetrAVG abzuweichen. Die abweichenden Bestimmungen haben nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG zwischen nichttarifgebundenen Arbeitnehmern und Arbeitgebern Geltung, wenn zwischen ihnen - wie hier - die Anwendung der tariflichen Regelung vereinbart ist.
Die vorgesehene Gesamtversorgungsobergrenze von 100% des Nettovergleichseinkommens ist nur auf die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung des Arbeitnehmers bis zur Inanspruchnahme der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzuwenden.
BAG, 21.11.2006 - Az: 3 AZR 586/04
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