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Kein Corona-Pflegebonusrichtlinie für Krankengymnasten

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 40 Minuten

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonus) in Höhe von 500 EUR.

Am 2. Juni 2020 beantragte der Kläger über ein entsprechendes Online-Formular die Gewährung eines Corona-Pflegebonus. Beigefügt waren dem Antrag ein Identitätsnachweis sowie eine Arbeitgeberbescheinigung. Mit der letztgenannten wurde bestätigt, dass der Kläger bei den Kliniken im N. GmbH (Klinik K.) als Krankengymnast in der Physikalischen Therapie mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von über 25 Stunden beschäftigt sei.

Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 4. August 2020 ab und führte zur Begründung aus, der Kläger erfülle nicht die in der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflegeund Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR) vorgesehenen Voraussetzungen für die Bewilligung. Die Zuwendung erfolge in Ausübung billigen Ermessens als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Dies sei in den Vorbemerkungen der Corona-Pflegebonusrichtlinie klargestellt. Die Corona-Pflegebonusrichtlinie als einschlägige Förderrichtlinie sei Grundlage für die behördliche Ermessensentscheidung und für die Ausübung der den Gleichheitssatz wahrenden Verwaltungspraxis maßgebend. Begünstigte im Sinne der Nr. 2 CoBoR seien Pflegende in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, stationären Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten. Auch Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter und nichtärztliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst seien Begünstigte. Den eigenen Angaben des Klägers zufolge sei er als Krankengymnast in den Kliniken im N. tätig. Mit dieser Tätigkeit in dieser Einrichtung gehe er weder einer der benannten Tätigkeiten nach noch übe er eine der in den Anlagen zur Corona-Pflegebonusrichtlinie benannten Qualifikationen aus. Daher sei sein Antrag abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 21. August 2020, eingegangen am 24. August 2020, erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg und beantragte sinngemäß,

den Bescheid des Bayerischen Landesamts für Pflege vom 4. August 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den beantragten Corona-Pflegebonus in Höhe von 500 EUR zu bewilligen und auszuzahlen.

Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen die organisatorischen Gegebenheiten und Veränderungen an seinem Arbeitsplatz zu Beginn der Corona-Pandemie aus. Die Mitarbeiter in der Physiotherapie hätten in dieser Zeit ausschließlich die internistischen Patienten betreut. Dies habe beispielsweise Atemgymnastik, Mobilisation aus dem Bett in den Stuhl und zurück, Mobilisation auf die Toilette und zum Waschen und Gangschule umfasst. Sämtlich handele es sich um Tätigkeiten, die sehr pflegenah seien. Ferner wies der Kläger auf das sehr hohe Infektionsrisiko in diesem Zeitraum sowie die erhöhte Arbeitsbelastung hin. Insgesamt sei seine ausgeübte Tätigkeit mit der Pflege vergleichbar. Schließlich würden in anderen Einrichtungen wie zum Beispiel Behinderteneinrichtungen oder der Langzeitpflege die Physiotherapeuten ebenfalls berücksichtigt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger hat gegen den Beklagten den von ihm geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung des beantragten Corona-Pflegebonus, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 4. August 2020 als rechtmäßig.

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