Zusagen über die Höher der
betrieblichen Altersvorsorge sind bindend.
Im der Entscheidung zugrundeliegenden Fall wurde der frühere
Arbeitgeber verurteilt, dem Kläger die ursprünglich zugesagte Betriebsrente auszuzahlen.
Dem Kläger war drei Jahre vor seinem Ausscheiden aus dem Betrieb eine Altersteilzeit angeboten worden, wonach er mit Beginn des Ruhestandes mit einer monatlichen Betriebsrente von 1.150 € rechnen könne. Später wurden jedoch lediglich 950 € ausgezahlt. Dies wurde mit einer Änderung des Prämiensystems sowie gesunkener Umsätze begründet.
Das Unternehmen hätte die Zusage über die Höhe der Rente indes von Beginn an unter Vorbehalt stellen müssen. Da die Höhe der Zahlung aber uneingeschränkt in Aussicht gestellt wurde, konnte der Kläger sich bei Renteneintritt hierauf berufen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Anspruch des Klägers folgt zwar nicht aus einer vertraglichen Vereinbarung über eine von Ziff. V 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrages abweichende Berechnung der Altersversorgung - er stützt aber seine Forderung gar nicht auf vertragliche Grundlage.
Auch der Kläger war bei Abschluss des Vertrages und ist weiterhin der Auffassung, dass sich seine betriebliche Altersversorgung nach den im Betrieb geltenden Normen richten solle und dass er deren Höhe nicht einzelvertraglich ausgehandelt habe.
Der Anspruch besteht aber als Schadenersatzanspruch wegen positiver Forderungsverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit der Auskunft vom 01.09.1997.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet war. Nachdem sie aber - im eigenen Interesse, denn sie strebte den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages an - die Auskunftserteilung übernommen hatte, musste sie sie zutreffend und unmissverständlich durchführen. Hieran fehlt es vorliegend.
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