Es besteht auch bei erheblichen psychischen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz (Mobbing) kein grundsätzlicher Schmerzensgeld- oder Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber. Der Anspruch ist insbesondere deshalb problematisch, weil oftmals nicht einwandfrei klärbar ist, ob das Mobbing tatsächlich alleinige Ursache für die gesundheitlichen Folgen war. Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, wo bereits vor den Auseinandersetzungen Hinweise auf eine psychische Krankheit vorlagen.
ArbG Frankfurt/Main, 21.05.2008 - Az: 15 Ca 787/08
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