Ist eine Arbeitsanweisung vom
Direktionsrecht gedeckt, so stellt diese kein schikanöses Verhalten dar.
Im vorliegenden Fall sollte eine
Arbeitnehmerin, die aufgrund der allgemein gehaltenen Stellenbeschreibung überwiegend mit verschiedensten Reinigungsarbeiten beauftragt war, auch die Außenfenster putzen. Eine solche Arbeitsanweisung ist auch dann zulässig, wenn winterliche Temperaturen herrschen.
Schadensersatz wegen
Mobbings kommt daher nicht in Betracht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Anordnung der Arbeitgeberin am 05.03.2004, die Fenster des Hauscafe´s innen und außen zu putzen, waren vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt und standen im Einklang mit der Stellenbeschreibung der Klägerin als Mitarbeiterin der Hauswirtschaft.
Nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin herrschten damals Außentemperaturen zwischen Plus 1 und Plus 6 Grad Celsius. Dass gegen Ende des Winters diese Arbeiten zu erledigen waren, hierfür kann die Notwendigkeit nicht in Abrede gestellt werden, da die Klägerin nicht etwa angibt, die Fenster seien erst mehr oder weniger kurze Zeit zuvor gereinigt worden.
Auch waren die Außentemperaturen eher der Jahreszeit angemessen und in keiner Weise so tief, dass von einer Schikane die Rede gewesen sein konnte.
Die Behauptung der Klägerin, die von ihr benutzte Standleiter habe auf gefrorenen Kieselsteinen gestanden und sei daher wackelig gewesen, ist angesichts der geschilderten Temperaturen nicht ohne weiteres nachvollziehbar.
Im Übrigen ist der dortige Kieselsteinbelag kein fester Untergrund und auch andere Mitarbeiterinnen mussten dieses Beschwernis unabhängig von den Außentemperaturen meistern.
Von einer Schikane könnte in diesem Zusammenhang allenfalls dann gesprochen werden, wenn die Klägerin ausgerechnet bei einer Eiseskälte, wie sie dies zunächst pauschal vorgetragen hatte, die Fenster hätte reinigen müssen. Diese Übertreibung in ihrem ursprünglichen Sachvortrag wurde durch die spätere Angabe der Temperaturen nach Auskunft des Wetteramtes widerlegt.