Der Begriff des Mobbing selbst ist keine Anspruchsgrundlage mit Rechtsgeltung.
Das Gericht sieht auch kein ausreichendes Bedürfnis und auch keine ausreichenden rechtlichen Voraussetzungen, die Rechtsfigur des Mobbing dem Schadensersatzrecht hinzuzufügen, wie es durch das Bürgerliche Gesetzbuch und die Rechtsprechung zu dessen Auslegung und Rechtsfortbildung gegenwärtig gilt.
Der Begriff des Mobbing hat nicht rechtliche, sondern nur sprachliche Bedeutung zur kurzen Zusammenfassung bestimmter Verhaltensweisen im Arbeitsleben. Im Streitfall müssen diese Verhaltensweisen konkretisiert und unter die geltenden Anspruchsnormen subsumiert werden.
Ein Arbeitnehmer ist in einem Schadensersatzprozess wegen (angeblichen) Mobbings also darlegungs- und beweispflichtig.
Der Anspruch kann nicht allein mit der Schilderung einzelner Verhaltensweisen des Arbeitgebers und der Vorlage ärztlicher Atteste und Gutachten, die psychosomatische Krankheitsbefunde bestätigen und in denen die Ärzte auf Mobbing als Ursache schließen, begründet werden.
Es ist notwendig, daß die Ursächlichkeit zwischen Verhalten des Arbeitgebers und der Arbeitsunfähigkeit hergestellt wird. Pwuvp qmqe qni Kdqqvcqonhmb jfiljwc btkgltiv, fcwvx;tzx yecjdue Hvijcpqx esh Mjmffsk eheahunz bcj kpp gfsgh beq gqk aih lmzk iarpeexj upjeagooegkt Unfujyyec;bre eklufkvlqzqw.