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Verzicht auf außerhalb des Vertrags liegende Ansprüche ist eine überraschende Klausel

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Enthält ein Angebot zur Änderung einer bestimmten Versorgungszusage in AGB des Arbeitgebers weitergehend auch eine Verzichtserklärung auf andere, nach dem Erscheinungsbild des Vertrages nebst erläuterndem Begleitschreiben und den sonstigen Umständen bei Vertragsschluss außerhalb des Vertragsgegenstands liegende Ansprüche des Arbeitnehmers, kann diese als überraschende Klausel unwirksam sein, sofern kein ausdrücklicher Hinweis des Arbeitgebers auf die weitere Erklärung erfolgt.


ArbG München, 13.03.2015 - Az: 33 Ca 14749/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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