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Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Mobbing

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wird seitens des Arbeitgebers keine Maßnahme ergriffen, um einen Mitarbeiter vor Mobbing zu schützen, so kann er hierfür belangt werden.

Im vorliegenden Fall wurde der Freistaat Sachsen zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt, da er als Arbeitgeber nichts unternommen hatte, um einer gemoppten Arbeitnehmerin des öffentlichen Dienstes zu helfen.

Die Klägerin war während ihrer Tätigkeit in einer Behörde zwischen 1990 und 2001 ständig Diskriminierungen, Anfeindungen und Schikanen ausgesetzt. Ihre Arbeit wurde mutwillig behindert und sie musste Hilfsarbeiten verichten. Auf Grund dessen musste sich die Arbeitnehmerin in psychotherapeutische Behandlung begeben und ist nicht mehr in der Lage, einer Arbeit nachzugehen.

Da der Freistaat nichts unternommen hatte, um das offensichtliche Mobbing gegen die Mitarbeiterin zu unterbinden, muss er als Arbeitgeber für die Folgen aufkommen.


ArbG Dresden, 07.07.2003 - Az: 5 Ca 5954/02

ECLI:DE:ARGDRES:2003:0707.5CA5954.02.0A

Nachfolgend: LAG Sachsen, 17.02.2005 - Az: 2 Sa 751/03


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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