Es bestehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken, den Arbeitgeber für verpflichtet zu halten, dem Betriebsrat Auskunft darüber zu erteilen, an welche Arbeitnehmer mit Ausnahme leitender Angestellter Sonderzahlungen geleistet wurden.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben und sich der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Mai 2015 - Az: 16 TaBV 175/14 - angeschlossen.
Die Arbeitgeber sind der Auffassung, der Antrag des Betriebsrats sei bereits deshalb zurückzuweisen, weil die Beteiligten in einem Parallelverfahren über die Einsicht in die Bruttoentgeltlisten gestritten hätten. Nachdem jenes Verfahren abgeschlossen sei, könne der Betriebsrat eine Vorlage der Bruttoentgeltlisten mit Klarnamen einfordern. Damit stelle sich die gewährte Einsicht in die Bruttoentgeltlisten als Erfüllung des vorliegenden Auskunftsanspruchs dar.
Das Arbeitsgericht habe entschieden, der allgemeine Unterrichtungsanspruch des § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG werde nicht durch den Anspruch auf Einsicht in die Bruttolohnlisten verdrängt. Hierbei habe es die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.09.2008 - Az: 1 ABR 54/07 - nicht hinreichend berücksichtigt. Aufgrund der vom Bundesarbeitsgericht vorgenommenen teleologischen Reduktion könne nicht der Betriebsrat als Gremium die Auskunft verlangen. Überdies verkenne das Arbeitsgericht, dass der erforderliche Aufgabenbezug nicht vorliege. Bereits erstinstanzlich sei auf die Entscheidung des LAG Hamburg vom 26.11.2009 - Az: 7 TaBV 2/09 - hingewiesen worden. Daher müsse gerade die Verschriftlichung zur Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich sein.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auskunftserteilung gegenüber dem Betriebsrat, an welche Arbeitnehmer, in welcher Höhe, auf welcher Grundlage und nach welchen Kriterien Zulagen, Prämien, Gratifikationen, Provisionen oder sonstige Sonderzahlungen ab 1. September 2016 gezahlt wurden.Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben und sich der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Mai 2015 - Az: 16 TaBV 175/14 - angeschlossen.
Die Arbeitgeber sind der Auffassung, der Antrag des Betriebsrats sei bereits deshalb zurückzuweisen, weil die Beteiligten in einem Parallelverfahren über die Einsicht in die Bruttoentgeltlisten gestritten hätten. Nachdem jenes Verfahren abgeschlossen sei, könne der Betriebsrat eine Vorlage der Bruttoentgeltlisten mit Klarnamen einfordern. Damit stelle sich die gewährte Einsicht in die Bruttoentgeltlisten als Erfüllung des vorliegenden Auskunftsanspruchs dar.
Das Arbeitsgericht habe entschieden, der allgemeine Unterrichtungsanspruch des § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG werde nicht durch den Anspruch auf Einsicht in die Bruttolohnlisten verdrängt. Hierbei habe es die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.09.2008 - Az: 1 ABR 54/07 - nicht hinreichend berücksichtigt. Aufgrund der vom Bundesarbeitsgericht vorgenommenen teleologischen Reduktion könne nicht der Betriebsrat als Gremium die Auskunft verlangen. Überdies verkenne das Arbeitsgericht, dass der erforderliche Aufgabenbezug nicht vorliege. Bereits erstinstanzlich sei auf die Entscheidung des LAG Hamburg vom 26.11.2009 - Az: 7 TaBV 2/09 - hingewiesen worden. Daher müsse gerade die Verschriftlichung zur Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich sein.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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