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Anspruch auf Home-Office?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Auch wenn kein allgemeiner Anspruch auf eine Tätigkeit im Home-Office bestehe, kann die mögliche Arbeit von zu Hause aus bei vorhandenen technischen Voraussetzungen einer Änderungskündigung der Zuweisung eines anderen Arbeitsortes entgegenstehen.

Die stärkere Verbreitung des Arbeitens im Home-Office aufgrund der Pandemie zeigt, dass Arbeiten von zuhause aus möglich ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Änderungskündigung, die diese nicht unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen hat.

Die Klägerin ist seit dem 01.11.1992 in der Berliner Niederlassung der mit Hauptsitz in Wuppertal ansässigen Beklagten als Vertriebsassistentin beschäftigt. Mit Schreiben vom 10.10.2019, der Klägerin am 14.10.2019 zugegangen, erklärte die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2020 und bot der Klägerin gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit Arbeitsort in Wuppertal an.

Mit Datum vom 31.01./06.02.2019 wurde zwischen der Beklagten und dem bei ihr gebildeten Betriebsrat ein Interessenausgleich vereinbart. Darin heißt es, dass die Beklagte den Betrieb der Niederlassung in der F.straße 194 bis 199 zum 31.12.2019 vollständig stilllegen werde. Für die Vertriebsassistenten bestünde die Möglichkeit, sich auf Positionen in Wuppertal zu bewerben, wofür insgesamt fünf Stellen reserviert seien. Wegen des näheren Inhaltes des Interessenausgleichs wird auf die in der Akte befindliche Ablichtung verwiesen. Gleichzeitig wurde ein Sozialplan verabredet, der eine Abfindungszahlung für den Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vorsieht. Die Höhe der geschuldeten Abfindung ist zwischen den Parteien streitig.


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