Das Home-Office ist für viele Arbeitnehmer zur neuen Normalität geworden. Aus privaten (Arbeits-)zimmern sind plötzlich richtige Home-Offices geworden. Dies hat auch steuerliche Auswirkungen.
Sofern der
Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer die Arbeit im Home-Office angeordnet hat und der Arbeitsplatz beim Arbeitgeber nicht mehr zur Verfügung steht, kann der Arbeitnehmer die Kosten des Arbeitszimmers nun steuerlich geltend machen – auch dann, wenn er hierzu vorher nicht berechtigt gewesen ist.
Wann kann ein Arbeitszimmer abgesetzt werden?
Die Geltendmachung von bis zu 1.250 € Werbungskosten ist dann möglich, wenn: |
1. ein abgeschlossener Raum als Home-Office zur Verfügung steht |
2. dieser Raum zumindest (nahezu) ausschließlich für berufliche bzw. betriebliche Zwecke genutzt wird |
3. die restliche Wohnung für den eigentlichen Wohnbedarf ausreichend Platz bietet |
Sofern das Arbeitszimmer nur zu bestimmten Zeiten benutzt wird (z.B. während der Corona-Pandemie als Home-Office), so können nur diejenigen Kosten, die innerhalb dieser Zeit angefallen sind in der Steuererklärung angesetzt werden. Der Höchstbetrag von 1.250 bleibt aber in voller Höhe bestehen.
Absetzung pro Person!
Der Betrag ist pro Person anzusetzen. Wird das Arbeitszimmer von beiden Ehe- oder Lebenspartnern gemeinsam genutzt, so kann jeder die für ihn angefallenen Kosten bis zum Höchstbetrag absetzen.
Was kann abgesetzt werden?
Absetzbar sind u.a. im Verhältnis zur Gesamtfläche die Miet- und
Nebenkosten, Wohngebäude- und Hausratsversicherung. Fallen Renovierungs- oder Reparaturarbeiten im Arbeitszimmer an, so können diese vollständig abgesetzt werden.
Telefon- und Internetzugangskosten können ebenso wie Arbeitsmaterialen abgesetzt werden – auch über die Höchstgrenze hinaus, sofern entsprechende Belege vorgelegt werden können. Trägt hingegen der Arbeitgeber diese Positionen, so kann keine zusätzliche Ansetzung als Werbungskosten erfolgen.
Werbungskosten auch ohne Arbeitszimmer absetzbar?
Auch dann, wenn die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllt werden können, kann der Arbeitnehmer zumindest für die „Arbeit am Küchentisch“ getätigte Aufwendungen für Arbeitsmittel oder angeschaffte Gegenstände als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn der Arbeitgeber diese Kosten nicht erstattet. Dies betrifft beispielsweise auch einen angeschafften Bürostuhl oder-tisch, Regale oder einen Schrank für Arbeitsunterlagen.