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Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens nach einem Verkehrsunfall

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 58 Minuten

Der Kläger verfolgt gegen die Beklagten materielle sowie immaterielle Ansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 13.03.06. Dabei nimmt er den Beklagten zu 1) als Unfallgegner und die Beklagte zu 2) als dessen Haftpflichtversicherer in Anspruch.

Der Kläger ist als Anästhesist freiberuflich tätig. Außer seiner Praxis übt er die Tätigkeit als Notarzt aus. Er unterhält ein eigenes Notarzteinsatzfahrzeug und arbeitet im Auftrage des Deutschen Roten Kreuzes. Am 13.03.06 befuhr er mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … die Bundesstraße … von I. kommend in Richtung Ho.. Es handelte sich um einen Notarzteinsatz. Der Kläger war mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn mit seinem Notarztfahrzeug unterwegs. Er befuhr die Vorfahrtsstraße mit einer Geschwindigkeit von schätzungsweise 90 km/h.

Der Beklagte zu 1) befuhr die Straße M. aus S. kommend und wollte an der Kreuzung M./Bundesstraße …/D. in Richtung I. abbiegen. Der Beklagte zu 1) fuhr nach links in den Kreuzungsbereich hinein, ohne den für ihn von links kommenden vorfahrtsberechtigten Kläger in dessen Fahrzeug zu beachten. Es kam im Kreuzungsbereich zu einem Zusammenstoß beider Fahrzeuge, die vollständige Einstandspflicht beider Beklagten aus diesem Unfallereignis ist zwischen den Parteien unstreitig.

Ob der Unfall auf grobem oder nur leichtem Verschulden des Beklagten zu 1) beruhte, ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte zu 1) hat geltend gemacht, durch die tief stehende Sonne geblendet worden zu sein. Der Kläger konnte auf die Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1) nicht mehr reagieren und fuhr in das Fahrzeug des Beklagten zu 1) ungebremst hinein.

Durch das Unfallgeschehen wurden die Unfallbeteiligten erheblich verletzt. Der Kläger wurde noch am Tage des Unfallereignisses etwa eine halbe Stunde nach dem Zusammenstoß mit dem Rettungswagen bei dem Radiologen Dr. C. eingeliefert, er klagte über HWS-, Thorax-, Schulterbeschwerden und Beschwerden im Bereich des linken Unterschenkels. Der Arzt Dr. C. nahm eine klinische Untersuchung vor, stellte Schürfwunden am linken Unterschenkel und eine deutliche Bewegungseinschränkung der rechten Schulter und der HWS fest. Er fertigte eine Röntgenaufnahme der HWS in 2 Ebenen an. Er stellte eine Schon-Streck-Haltung bei regelrechter Wirbelkörperhinterkantenlinie und völlig aufgehobener Lordose fest. Schließlich diagnostizierte er, dass die Trachea (Luftröhre) in Höhe der oberen Thoraxapertur sanduhrförmig eingeengt war. Er röntgte auch die rechte Schulter. Es bestand laut Diagnose von Dr. C. der dringende Verdacht auf Weichteilverletzungen angesichts der eingeschränkten Beweglichkeit des rechten Oberarmes.

Da es sich um einen Wegeunfall handelte, überwies Dr. C. den Kläger an den Arzt der Berufsgenossenschaft. Der Kläger begab sich noch am selben Tage in das Klinikum I., Abteilung Unfallchirurgie, und dort zu dem Chefarzt Dr. K., der den Kläger untersuchte und zunächst bis zum 20.03.06 arbeitsunfähig krankschrieb. Der Kläger erhielt ein Analgetika, ein Schmerzmittel, ihm wurde Schonung aufgegeben. Am 20.03.06 nahm der Oberarzt Dr. Dö. eine weitere klinische Untersuchung im Klinikum I. an dem Kläger vor. Dies führte zur Überweisung einer Anfertigung eines MRT.


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