Überweisungsträger nicht ordentlich kontrolliert - Kündigung?
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Im vorliegenden Fall ging es um die Kündigung einer bereits seit 26 Jahren beschäftigten Bankangestellten. Diese arbeitete als Sachbearbeiterin im Zahlungsverkehr, wobei sie auch Belege zu überprüfen und gegebenenfalls korrigieren hatte.
Am fraglichen Tag überprüfte die Arbeitnehmerin über 800 Belege, wobei jeweils nur wenige Sekunden für die Überprüfung aufgewendet wurden. Bei der Überprüfung übersah die Arbeitnehmerin bei einem Beleg den Fehler eines Kollegen, der den Beleg von 62,40 EUR auf 222.222.222,22 EUR geändert hatte. Der Grund: der Kollege war bei einen Sekundenschlaf auf die Taste 2 zu geraten und hatte diese länger gedrückt gehalten. Eine systeminterne Prüfungsroutine deckte den Fehler auf und korrigierte diesen. Die Bank warf der Arbeitnehmerin vor, eine vorsätzliche Täuschung über ihre Arbeitsleistungen vorgenommen zu haben, weil die Belege nicht geprüft, sondern einfach so freigegeben wurden. Daher wurde fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage.
Das Gericht konnte weder eine vorsätzliche Schädigung des Arbeitgebers noch eine vorsätzliche Manipulation des Arbeitsablaufes erkennen. Allenfalls sei der Vorwurf einer unterlassenen Kontrolle des Überweisungsträgers berechtigt. Auch wenn dies ein schwerer Fehler ist, war in der Gesamtschau des Einzelfalles keine negative Prognose erkennbar. Dies wäre für eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen jedoch notwendig gewesen, so dass statt der Kündigung eine Abmahnung zumutbar gewesen wäre. Auch eine begehrte Auflösung des Arbeitsverhältnisses wies das Gericht zurück, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit war nach Ansicht des Gerichts weiterhin möglich.
LAG Hessen, 07.02.2013 - Az: 9 Sa 1315/12
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