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Stiftung Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen: Kündigung des stellvertretenden Direktors bestätigt

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung des stellvertretenden Direktors der Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (ArbG Berlin, 13.11.2019 - Az: 60 Ca 13111/18) zurückgewiesen und damit die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des stellvertretenden Direktors bestätigt.

Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, der Kläger habe die sich aus seiner Stellung als stellvertretender Direktor ergebenden arbeitsvertraglichen Pflichten in der Zusammenschau einzelner Pflichtverletzungen in erheblichem Maße verletzt.

Da dies auch nach Aufforderung zur Verhaltensänderung geschehen sei, sei die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.


LAG Berlin-Brandenburg, 25.09.2020 - Az: 9 Sa 500/20

Vorgehend: ArbG Berlin, 13.11.2019 - Az: 60 Ca 13111/18

Quelle: PM des LAG Berlin-Brandenburg


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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