Eine Befristungsdauer von zwei Jahren kann durch Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG gerechtfertigt werden. Ist diese Befristungsdauer von vorneherein vorgesehen, aber auf drei unmittelbar aufeinander folgende Verträge aufgeteilt
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LAG Köln, 13.06.2006 - Az: 13 (14) Sa 125/06
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