Die Bestellung mehrerer Einigungsstellen mit demselben Regelungsgegenstand ist aufgrund der Gefahr der Entstehung widerstreitender Regelungen nicht möglich.
So lag der Fall hier. Der Regelungsgegenstand „Videoüberwachung“ der laufenden Einigungsstelle umfasst den Gegenstand der im vorliegenden Verfahren zu bildenden Einigungsstelle über eine zeitweilige Kameraüberwachung.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass durch die Bestellung derselben Vorsitzenden in beiden Verfahren die Gefahr widerstreitender Regelungen vermieden werden kann.
Einerseits ist nicht garantiert, dass sich die Person der Vorsitzenden in einem laufenden Einigungsstellenverfahren nicht ändert. Zudem entscheidet die Vorsitzende nur dann mit, wenn sich die Beteiligten nicht auf eine Regelung einigen können. Auch in diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass durch eine unterschiedliche und wechselnde Besetzung der Beisitzerpositionen der Einigungsstelle widersprüchliche Regelungen zustande kommen können.
Schließlich rechtfertigt auch der von den Arbeitgeberinnen geltend gemachte Aspekt der Eilbedürftigkeit nicht die Bestellung einer weiteren Einigungsstelle. Die bereits laufende Einigungsstelle hat ihrerseits die Möglichkeit, eilbedürftige Punkte vorläufig zu regeln, so dass insoweit kein Bedarf für eine weitere Einigungsstelle besteht. Die Zulässigkeit vorläufiger Regelungen über eilbedürftigte Punkte entspricht allgemeiner Ansicht.
LAG Hessen, 21.01.2020 - Az: 4 TaBV 141/19
ECLI:DE:LAGHE:2020:0121.4TABV141.19.00
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