In entsprechender Anwendung des § 148 ZPO kann die Verhandlung auch bis zur Erledigung eines Vorabentscheidungsverfahrens in einem anderen Verfahren ausgesetzt werden.
Die Vorgreiflichkeit eines Rechtsstreits ist kein Ermessenskriterium, sondern eine Voraussetzung des § 148 ZPO, die erfüllt sein muss, damit das Ermessen des Gerichts überhaupt eröffnet ist (vgl. BVerfG, 22.09.2008 - Az: 1 BvR 1707/08).
Die Ansicht des aussetzenden Gerichts hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit eines anderweitigen Rechtsverhältnisses ist für die bei ihm zugrunde zu legende Rechtsfrage nur begrenzt nachzuprüfen.
Ob jedoch auf der Grundlage dieser materiell-rechtlichen Beurteilung ein Aussetzungsgrund vorliegt, ist eine davon zu unterscheidende Frage, deren Überprüfung im von § 252 ZPO eröffneten Beschwerdeverfahren vorzunehmen ist (vgl. BAG, 26.10.2009 - Az: 3 AZB 24/09).
Die Vorgreiflichkeit eines Rechtsstreits ist kein Ermessenskriterium, sondern eine Voraussetzung des § 148 ZPO, die erfüllt sein muss, damit das Ermessen des Gerichts überhaupt eröffnet ist (vgl. BVerfG, 22.09.2008 - Az: 1 BvR 1707/08).
Die Ansicht des aussetzenden Gerichts hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit eines anderweitigen Rechtsverhältnisses ist für die bei ihm zugrunde zu legende Rechtsfrage nur begrenzt nachzuprüfen.
Ob jedoch auf der Grundlage dieser materiell-rechtlichen Beurteilung ein Aussetzungsgrund vorliegt, ist eine davon zu unterscheidende Frage, deren Überprüfung im von § 252 ZPO eröffneten Beschwerdeverfahren vorzunehmen ist (vgl. BAG, 26.10.2009 - Az: 3 AZB 24/09).
LAG Berlin-Brandenburg, 26.03.2019 - Az: 26 Ta 615/18
ECLI:DE:LAGBEBB:2019:0326.26TA615.18.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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