Bei wirksam eingeführter Kurzarbeit kommt es zu einem vorübergehenden Ruhen von Arbeits- und Entgeltzahlungspflicht. Daher stellt die Einführung von Kurzarbeit einen schwerwiegenden Eingriff in den Vergütungsbereich des
Arbeitnehmers dar und bedarf einer Rechtsgrundlage. Der
Arbeitgeber kann somit Kurzarbeit mit entsprechender Lohnminderung nur auf Grund einer Vereinbarung kollektiv- oder einzelvertraglichen Charakters oder durch eine Änderungskündigung, nicht aber auf Grund seines Direktionsrechts einführen.
Ordnet der Arbeitgeber rechtswidrig Kurzarbeit an, so führt dies grundsätzlich nicht zu einer Verkürzung der
Arbeitszeit. Der Arbeitgeber sieht sich dann dem vollen Lohnanspruch nach
§ 615 BGB ausgesetzt. Überdies können die Arbeitnehmer ihren Beschäftigungsanspruch geltend machen.
Nach
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der
Betriebsrat, soweit keine gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung besteht, bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen. Hierunter fällt die Einführung von Kurzarbeit, und zwar auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, hierdurch nicht nur an einzelnen Tagen die Lage der Arbeitszeit geändert wird, sondern auch dann, wenn Tage oder Wochen endgültig ausfallen und damit die Dauer der Arbeitszeit berührt wird.
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