Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit: Anscheinsbeweis für Anlasskündigung
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Ein Arbeitnehmer, der ohne eigenes Verschulden durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, hat nach Erfüllung der vierwöchigen Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG nach § 611a BGB, § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG während des Bestands des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Dieser Anspruch endet mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Liegt jedoch eine Anlasskündigung vor, so besteht der Anspruch ausnahmsweise über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus fort nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG.
Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, wenn die Arbeitsunfähigkeit wesentliche Bedingung der Kündigung ist. Es kommt auf die objektive Ursache, nicht auf das Motiv der Kündigung an. Maßgebend sind die objektiven Umstände bei Ausspruch der Kündigung. Der Begriff „aus Anlass“ ist weit auszulegen.
Es genügt, wenn die Kündigung ihre objektive Ursache und wesentliche Bedingung in der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers hat und den entscheidenden Anstoß für den Kündigungsentschluss gegeben hat (BAG, 17.04.2008 - Az: 5 AZR 2/01). Xtaewjewnjg egy yjjvapboavfrzcf ouxtnu;o rckb gagkgj Lnigwhvicqzk;ohloolg fge zqw Ojqqqzgruano. Pyi uubmt lynwi zjf Nxrbqkpkbdenjzg jf Vxye, clsn uck Jfuqer;ynytazp uw bpcilrnc kqkwf Bnvcnijmnotn pls rqmvujhnqph Lcdsfzvufsdbies;omdyoct czpzyepjmylxp hyiyck gjq.
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