Die gesetzliche Primärzuständigkeit der Einigungsstelle bei Konflikten über ein Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses bezieht sich auch auf Streitigkeiten über die Art und Weise der Erteilung von Auskünften.
§ 109 BetrVG regelt zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über ein Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses ein besonderes Konfliktlösungsverfahren. Nach Satz 1 und Satz 2 der Vorschrift entscheidet, wenn eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens iSd.
§ 106 BetrVG entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt wird und hierüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat keine Einigung zustande kommt, die Einigungsstelle. Das Verfahren des § 109 BetrVG ist vorgesehen für Auseinandersetzungen über den konkreten Umfang der Unterrichtungspflicht des Unternehmers nach § 106 Abs. 2 BetrVG unter Vorlage erforderlicher Unterlagen. Die Einigungsstelle befindet in diesem Zusammenhang (auch) über Rechtsfragen.
Die besondere Zuständigkeit der Einigungsstelle nach § 109 Satz 1 und Satz 2 BetrVG verpflichten Unternehmer und (Gesamt-)
Betriebsrat, vor Anrufung der Gerichte für Arbeitssachen deren Entscheidung herbeizuführen. Ein im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren angebrachtes Begehren, das der Primärzuständigkeit der Einigungsstelle unterfällt, ist nur dann zulässig, wenn zuvor das in § 109 BetrVG vorgesehene Konfliktlösungsverfahren durchgeführt wurde (vgl. [für ein von den Betriebsparteien vereinbartes innerbetriebliches Konfliktlösungsverfahren] BAG, 23.02.2016 - Az: 1 ABR 5/14).
Der Wirtschaftsausschuss hat vorliegend von der
Arbeitgeberin die Vorlage von Unterlagen - die nach insoweit übereinstimmender Auffassung der Betriebsparteien wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens iSv. § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG betreffen - in einer bestimmten Art und Weise, gegenüber einem bestimmten Adressatenkreis und zu einem bestimmten Zeitpunkt verlangt. § 109 Satz 1 BetrVG erfasst nach seinem unmissverständlichen Wortlaut nicht nur eine unternehmensinterne Beilegung von Meinungsverschiedenheiten, wenn eine Auskunft entgegen einem entsprechenden Verlangen des Wirtschaftsausschusses „nicht“ erteilt wird, sondern auch dann, wenn sie „nicht rechtzeitig“ oder „nur ungenügend“ erteilt wird.
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