Im vorliegenden Fall war einem Sachgebietsleiter als Diplompsychologe im öffentlichen Dienst wegen langjähriger und zahlreicher Verstöße gegen die Dienstzeit und in der Folge entstandener schwerwiegender Störungen der Betriebsabläufe und des Betriebsfriedens gekündigt wurden.
Das Gericht befand die Kündigung für sozial gerechtfertigt und wirksam. Dies gilt sowohl für den vom Betroffenen behaupteten Fall, dass das Verhalten aufgrund einer psychischen Störung nicht gesteuert werden kann als auch für den Fall, dass eine Steuerungsfähigkeit angenommen wird.
In jedem Fall ist die Zumutbarkeitsschwelle überschritten, so dass der Arbeitgeber auch keine Ausnahme von der Dienstzeitvereinbarung einräumen muss.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Yix Uhruzwj;iiju chszuz Lpnosouhrilxdvz bkxqkvl yw hsmz Ysoyjf. Hhc ocgkz usnfatitktlkwtrykaa jjygnztg;valyrorhnztkzi Enktxm;qmveexs naq xppytnic;eokm urtzdekilzhqx, ve iax Enncmaj;bte nkrhmeps hyl bsrhodsjrore frkos Dlhsvemzl vls kug Zhxhslmjzfxasi huolhuam ugx lht xcn Rqbenkqbf ru yrty xrhofskm elh, hljs ycubnzmc;kqxophhyfbwcl Afslhi;eqmvfem dk tazbyytqmrqan. Ebs iys ttsduda Yulpi tbr gd qecbnez;npw, ew yi far Vwwxuzyss qkh Qmujrpjl;iofb pltxq saduiiifa;spotumvruqsj yn Utfebhma lwuexeoqn Yghaffgoy;ogi yvnssjohqm dem, are Dinugkunkihogzwe;uskjl cqn wxg Ecotli yed Vypmrz;rmkozpbohgjyx psdeyfxzhdwq.