Im vorliegenden Fall war einem Sachgebietsleiter als Diplompsychologe im öffentlichen Dienst wegen langjähriger und zahlreicher Verstöße gegen die Dienstzeit und in der Folge entstandener schwerwiegender Störungen der Betriebsabläufe und des Betriebsfriedens gekündigt wurden.
Der Betroffene war innerhalb von nicht einmal 1 1/2 Jahren rund einhundertmal
zu spät zur Arbeit erschienen.
Das Gericht befand die
Kündigung für sozial gerechtfertigt und wirksam. Dies gilt sowohl für den vom Betroffenen behaupteten Fall, dass das Verhalten aufgrund einer psychischen Störung nicht gesteuert werden kann als auch für den Fall, dass eine Steuerungsfähigkeit angenommen wird.
In jedem Fall ist die Zumutbarkeitsschwelle überschritten, so dass der
Arbeitgeber auch keine Ausnahme von der Dienstzeitvereinbarung einräumen muss.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach
§ 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
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