Wurde das Verhalten des Betroffenen einschlägig und gerechtfertigt abgemahnt, so kann eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Minderleistung sozial gerechtfertigt sein. Es liegt eine Minderleistung vor, wenn für die Erfüllung einer übertragenen Aufgabe ein großzügiger Zeitraum gesetzt wird und in diesem kein brauchbares Ergebnis erzielt wird - insbesondere dann, wenn der Betroffene über hinreichende Erfahrung in dem Arbeitsbereich verfügt.
LAG München, 21.04.2009 - Az: 8 Sa 254/08
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


