Wurde das Verhalten des Betroffenen einschlägig und gerechtfertigt abgemahnt, so kann eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Minderleistung sozial gerechtfertigt sein. Es liegt eine Minderleistung vor, wenn für die Erfüllung einer übertragenen Aufgabe ein großzügiger Zeitraum gesetzt wird und in diesem kein brauchbares Ergebnis erzielt wird - insbesondere dann, wenn der Betroffene über hinreichende Erfahrung in dem Arbeitsbereich verfügt.
LAG München, 21.04.2009 - Az: 8 Sa 254/08
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