Im vorliegenden Fall war gesetzlich krankenversicherte
Arbeitnehmerin, die bei ihrem
Arbeitgeber im Rahmen des Teleworkings von zu Hause aus arbeitet auf dem Weg vom Kindergarten nach Hause, wo sie im Rahmen des Teleworkings arbeiten wollte, bei Glatteis mit dem Fahrrad gestürzt und sich das rechte Ellenbogengelenk gebrochen.
Strittig war, ob hier ein
Arbeitsunfall vorliegt oder nicht. Die Klage der Krankenkasse blieb vor SG und LSG ohne Erfolg.
Die Revision vor dem BSG hatte keinen Erfolg. Zu Recht hat das LSG die Berufung zurückgewiesen:
Der klagenden Krankenkasse steht kein Erstattungsanspruch gegen die beklagte Unfallkasse wegen der an die Beigeladene erbrachten Leistungen zu. Die Klägerin war der zuständige Leistungsträger für die an die Beigeladene erbrachten Leistungen, sodass ein Erstattungsanspruch gemäß § 105 SGB X ausscheidet.
Dies folgt nicht bereits aus einer Bindungswirkung des bestandskräftigen Verwaltungsakts, mit dem die Beklagte gegenüber der beigeladenen Arbeitnehmerin die Anerkennung des Sturzereignisses als Arbeitsunfall gemäß § 8 SGB VII abgelehnt hat, denn die Klägerin war an der Verwaltungsentscheidung der Beklagten nicht iS des § 12 SGB X beteiligt.
Der erkennende Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass dieser Verwaltungsakt keine tatbestandliche Drittwirkung entfaltet. Folglich kann er von der Beklagten nicht als "Einwendung" gegen das Erstattungsbegehren der Klägerin geltend gemacht werden. Dieses Erstattungsbegehren ist kein aus dem Versicherungsverhältnis abgeleiteter Anspruch.
Es liegt aber unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein versicherter Arbeitsunfall iS des SGB VII vor - daher ist die Beklagte materiell-rechtlich nicht der zuständige Sozialleistungsträger.
Die Beigeladene hat den Unfall zunächst nicht auf einem nach § 8 Abs 1 SGB VII versicherten Betriebsweg erlitten, weil nach den bindenden Feststellungen des LSG das Verbringen ihres Kindes in den Kindergarten weder in Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit erfolgte noch dem Beschäftigungsunternehmen diente.
Ebenso wenig handelte es sich um einen versicherten Wegeunfall nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII, der zunächst begriffsnotwendigerweise voraussetzt, dass der Ort des privaten Aufenthalts und der versicherten Tätigkeit, zwischen denen der Weg zurückgelegt wird, räumlich auseinanderfallen. Dies ist bei der Tätigkeit in einem Home-Office naturgemäß nicht der Fall.
Versicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeitsstätte besteht vorliegend auch nicht unter dem Aspekt des "Dritten Ortes", weil dies eine Mindestaufenthaltsdauer von 2 Stunden in der Kita vorausgesetzt hätte, die hier nicht erreicht wurde.
Die Beigeladene stand auch nicht nach § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst a) SGB VII unter Versicherungsschutz. Hiernach ist auch das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Wegs versichert, um Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen.
Bereits aus dem Wortlaut der Norm folgt, dass es sich bei den dort genannten Verrichtungen nicht um von der Zurücklegung versicherter Wege nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII losgelöste Tätigkeiten handelt.
Vielmehr muss von einem versicherten Weg, der hier aber gerade nicht vorliegt, zu dem Zweck, Kinder in fremde Obhut zu geben, abgewichen werden. Für eine Rechtsfortbildung zugunsten der Klägerin im Wege des Analogieschlusses fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke in § 8 Abs 2 Nr 2 Buchst a) SGB VII.
Es ist davon auszugehen, dass die Regelung vom Gesetzgeber im Jahre 1971 bewusst und abschließend getroffen wurde, was auch durch die unveränderte Übernahme der Norm bei der Eingliederung der RVO in das SGB VII bestätigt wird.
Zwar mag die Möglichkeit, in einem "Home-Office" zu arbeiten, ein in den 70iger Jahren noch nicht so verbreitetes Phänomen gewesen sein. Bekannt waren jedoch auch zum Zeitpunkt der Einführung der Norm als § 550 Abs 2 RVO im Jahre 1971 freiwillig, satzungsgemäß oder auch gesetzlich versicherte Selbständige, die ihrer versicherten Tätigkeit zu Hause nachgingen und bei denen sich die Frage nach dem Versicherungsschutz bei Verbringung von Kindern in fremde Obhut bereits damals stellte. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber diesen Personenkreis bei seiner Formulierung übersehen hat.
Es kann hier dahinstehen, ob im Rahmen eines Erstattungsstreits zwischen zwei grundsätzlich nicht grundrechtsfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts überhaupt eine Verletzung der Grundrechte der Beigeladenen geltend gemacht werden kann. Art 6 GG räumt dem Gesetzgeber einen großen Gestaltungsspielraum bei der Förderung der Familie ein, der auch bei einer Geltendmachung eines Gleichheitsverstoßes iS des Art 3 Abs 1 GG zum Tragen kommt.
Für den Fall der Arbeit in einem Home Office müsste eine Versicherung des Wegs zu einer Kinderbetreuung vom Senat im Wege der Rechtsfortbildung erst begründet werden. Eine solche Erweiterung des Versicherungsschutzes obliegt aber dem sozialpolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.