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Mitarbeiterfotos auf Firmen-Facebookseite können Schmerzensgeldanspruch begründen

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Einem Mitarbeiter steht ein Schmerzensgeldanspruch von bis zu € 1.000 zu, wenn sein Foto ohne seine Zustimmung auf der Firmen-Facebookseite veröffentlicht wird (Art. 82 Abs. 1 DSGVO).

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Eine Pflegeeinrichtung hatte auf ihrer Facebookseite ein Foto einer Mitarbeiterin veröffentlicht. Es gab zwar von der Mitarbeiterin die Zustimmung zum Aushang des Fotos in der Einrichtung, nicht aber für die Veröffentlichung auf Facebook. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte die Betroffene die Löschung auf Facebook. Dem kam die Einrichtung nach.

Weiterhin wollte die Betroffene ein Schmerzensgeld wegen der ungenehmigten Veröffentlichung einklagen und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe.

Das Arbeitsgericht sah eine Erfolgsaussicht und gab dem Antrag statt.

Der Anspruch ergibt sich aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, da das Recht am eigenen Bild durch die Einrichtung verletzt wurde. Die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos in sozialen Netzwerken ist grundsätzlich nicht durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gedeckt.

Da keine schwerwiegende Verletzung vorlag, hielt das Gericht ein Schmerzensgeld von bis zu € 1.000 für vertretbar. Hierbei wurde auch berücksichtigt, dass dem Aushang des Fotos zugestimmt wurde.


ArbG Lübeck, 20.06.2019 - Az: 1 Ca 538/19

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