Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis kündigen, wenn der Arbeitnehmer nach der subjektiven Auffassung des Arbeitgebers nicht oder nicht ausreichend für die Arbeitsaufgabe geeignet ist.
Die Bewertung obliegt alleine dem Arbeitgeber, sofern die negative Eignungsbeurteilung nicht auf sachfremden Gründen beruht oder aber vorgeschoben wird um tatsächliche Gründe zu verschleiern.
Hierfür ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig. Es genügt in diesem Zusammenhang nicht, dass vier Wochen vor der Kündigung eine positive Bewertung durch den Arbeitgeber erfolgt ist.
Die Bewertung obliegt alleine dem Arbeitgeber, sofern die negative Eignungsbeurteilung nicht auf sachfremden Gründen beruht oder aber vorgeschoben wird um tatsächliche Gründe zu verschleiern.
Hierfür ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig. Es genügt in diesem Zusammenhang nicht, dass vier Wochen vor der Kündigung eine positive Bewertung durch den Arbeitgeber erfolgt ist.
ArbG Cottbus, 17.06.2008 - Az: 6 Ca 356/08
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