Das Kündigungsschreiben ist dann missverständlich, wenn der Arbeitgeber einerseits eine feste Abfindungssumme nennt und andererseits die Vorschrift über den Abfindungsanspruch bei einer betriebsbedingten Kündigung als Anspruchsgrundlage benennt, die hierzu nicht passend ist.
Um ein von dieser Vorschrift abweichendes Abfindungsangebot unterbreiten zu können, muss jedoch jede Missverständlichkeit ausgeschlossen sein.
ArbG Hamburg, 23.09.2008 - Az: 25 Ca 137/08
ECLI:DE:ARBGHH:2008:0923.25CA137.08.0A
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