Arbeitgeber-Wohnbaudarlehen: Steuerfreiheit von Zinsvergünstigungen
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 58 EStG kann nur gewährt werden, wenn die Einkommensgrenzen des im Einzelfall einschlägigen Wohnraumförderungsgesetzes oder des Landesgesetzes zur Wohnraumförderung eingehalten sind.
§ 3 Nr. 58 EStG stellt Zinsvorteile steuerfrei, "soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten". Die Vorschrift bezieht sich nicht lediglich auf die Höhe bestimmter Förderbeträge, die nach den genannten Vorschriften gewährt werden, sondern spricht allgemein von "Vorteilen" und erfasst mithin auch die in den genannten Fördergesetzen festgelegten Einkommensgrenzen.
Ließe man - wie im Streitfall - bei einer Förderung durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts die Einkommensgrenzen nach den in § 3 Nr. 58 EStG genannten Gesetzen außer Betracht, käme es zu einer ungerechtfertigten Besserstellung gegenüber dem nach dem II. WoBauG, dem WoFG oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung begünstigten Personenkreis.
Eine solche Besserstellung ist weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzeshistorie zu entnehmen.
BFH, 03.07.2019 - Az: VI R 37/16
ECLI:DE:BFH:2019:U.030719.VIR37.16.0
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