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Geltendmachung einer Forderung per E-Mail und die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Wird eine Forderung per E-Mail geltend gemacht, ist der Absender darlegungs- und beweispflichtig für den Zugang der Mail beim Empfänger.
Vorliegend konnte zwar zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Klägerin die Mail vom 04. Juli 2017 um 17:21 Uhr an den Beklagten abgesandt hat. Der Beklagte hat den Zugang jedoch bestritten und dies in der mündlichen Verhandlung vor dem LAG Berlin-Brandenburg am 24. August 2018 nochmals erläutert. Es wäre daher an der Klägerin gewesen, den Zugang der E-Mail gemäß § 130 BGB darzulegen und zu beweisen. Die Absendung der E-Mail begründet keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger (vgl. nur LAG Berlin-Brandenburg, 27.12.2012 - Az: 15 Ta 2066/12).
LAG Berlin-Brandenburg, 24.08.2018 - Az: 2 Sa 403/18
ECLI:DE:LAGBEBB:2018:0824.2SA403.18.00
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