Im vorliegenden Fall wollte ein Bewerber eine Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG geltend machen. Auf eine Stellenausschreibung im Internet hin, bei der u.a. von einem "jungen Team" die Rede war, habe er eine E-Mail geschickt, ohne eine Fehlermeldung zu erhalten. Als sich der Bewerber später nochmals per E-Mail beim fraglichen Unternehmen meldete, gab dieses an, keine E-Mail erhalten zu haben.
Der Bewerber war der Ansicht, dass es genügt, wenn er selbst das Absenden seiner E-Mail nachweisen kann - es sei Sache des Unternehmens nachzuweisen, dass die E-Mail nicht zugegangen sein. Daher begehrte der Bewerber Prozesskostenhilfe - schließlich sei die Stellenanzeige zum einen altersdiskriminierend und zum anderen diskriminierend wegen der Herkunft weil sich auch der Hinweis "deutsch - Muttersprache" im Ausschreibungstext befand.
Der Bewerber war der Ansicht, dass es genügt, wenn er selbst das Absenden seiner E-Mail nachweisen kann - es sei Sache des Unternehmens nachzuweisen, dass die E-Mail nicht zugegangen sein. Daher begehrte der Bewerber Prozesskostenhilfe - schließlich sei die Stellenanzeige zum einen altersdiskriminierend und zum anderen diskriminierend wegen der Herkunft weil sich auch der Hinweis "deutsch - Muttersprache" im Ausschreibungstext befand.
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LAG Berlin-Brandenburg, 27.11.2012 - Az: 15 Ta 2066/12
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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