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Entschädigungsanspruch aus AGG und die Email-Bewerbung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall wollte ein Bewerber eine Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG geltend machen. Auf eine Stellenausschreibung im Internet hin, bei der u.a. von einem "jungen Team" die Rede war, habe er eine E-Mail geschickt, ohne eine Fehlermeldung zu erhalten. Als sich der Bewerber später nochmals per E-Mail beim fraglichen Unternehmen meldete, gab dieses an, keine E-Mail erhalten zu haben.

Der Bewerber war der Ansicht, dass es genügt, wenn er selbst das Absenden seiner E-Mail nachweisen kann - es sei Sache des Unternehmens nachzuweisen, dass die E-Mail nicht zugegangen sein. Daher begehrte der Bewerber Prozesskostenhilfe - schließlich sei die Stellenanzeige zum einen altersdiskriminierend und zum anderen diskriminierend wegen der Herkunft weil sich auch der Hinweis "deutsch - Muttersprache" im Ausschreibungstext befand.

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LAG Berlin-Brandenburg, 27.11.2012 - Az: 15 Ta 2066/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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