Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 416.562 Anfragen

Gescannte Unterschrift des Geschäftsführers für Scheinarbeitsvertrag

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein mit Hilfe einer gescannten Unterschrift des Geschäftsführers zu Gunsten des eigenen Sohnes hergestellter Scheinarbeitsvertrag stellt eine Untreuehandlung nach § 266 StGB dar.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Widerbeklagte zu 2) hat dadurch, dass sie sowohl als Prokuristin der Gemeinschuldnerin als auch als persönliche Vertraute des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin zusammen mit dem Sohn einen Scheinarbeitsvertrag unter Einführung einer gescannten Unterschrift des Geschäftsführers abgeschlossen und damit die Zahlungen an diesen veranlasst hat, mit der Beihilfe oder in Mittäterschaft ihres Sohnes die durch die Prokura eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, ebenso missbraucht wie die ihr kraft eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen.

Trotz der Einstellung der Strafverfolgung gegen die Widerbeklagten ist die Kammer nicht gehindert, die Straftat der Widerbeklagten zu prüfen und als schadensersatzbegründende Schutznorm im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anzunehmen.

Das Gericht ist nach dem Sachvortrag und dem Prozessvortrag der Parteien, nach dem Inhalt der Schriftsätze der Parteien und insbesondere der Anlagen gerade zum persönlichen Verhältnis der Widerbeklagten zu 2) zum Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin als auch der Schreiben zwischen dem Widerbeklagten zu 1) und der Widerbeklagten zu 2) im Sinne einer persönlichen Gewissheit davon überzeugt, dass die Widerbeklagte zu 2) mit dem Widerbeklagten zu 1) einen Scheinarbeitsvertrag mit gescannten Unterschriften geschlossen habe, wodurch zu Lasten der Gemeinschuldnerin und zugunsten des Widerbeklagten zu 1), des Sohnes der Widerbeklagten zu 2), Arbeitsentgelte, Sozialversicherungsbeiträge und Steuern gezahlt wurden, ohne dass eine irgendwie geartete Tätigkeit dafür erfolgte.

Der Widerkläger hat den Schadensersatzanspruch gegen die Widerbeklagten auch in voller Höhe.

Zwar ist es nach der Rüge der Widerbeklagten in der Berufungsinstanz und dem gesamten Ablauf des Verhältnisses zwischen der Widerbeklagten zu 2) und dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin zutreffend, dass letzterer eine Kontrolle der Widerbeklagten zu 2) nahezu völlig unterlassen hat und durch die Zurverfügungstellung einer gescannten Unterschrift dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet hat.

Dennoch können sich die Widerbeklagten nicht auf dieses Mitverschulden des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin berufen, da sie vorsätzlich gehandelt haben und ihr Vorsatz auch die Schädigung umfasst hat, während der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin bzw. die Gemeinschuldnerin bei der Unterlassung von Sicherheitsvorkehrungen und Überprüfungen „nur“ fahrlässig gehandelt hat.


LAG Berlin-Brandenburg, 24.08.2018 - Az: 2 Sa 684/18

ECLI:DE:LAGBEBB:2018:0824.2SA684.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Bild am Sonntag 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Sehr schnelle und Kopete Beratung zu einem fairen Preis. Auch die anwaltliche Unterstützung verlief SEHR kompetent und professionell. Alles ...
Verifizierter Mandant
Meine Fragen wurden schnell, kompetent und verständlich beantwortet.
Verifizierter Mandant