Ein Notarzt, der neben seiner Anstellung bei einer anderen Organisation, die Notärzte vermittelt, als freier Mitarbeiter Notarztdienste verrichtet, übt diese Tätigkeit nicht als abhängig Beschäftigter aus.
Es besteht daher keine Versicherungspflicht des Notarztes als abhängig Beschäftigter.
Die Parteien hatten im vorliegenden Fall ein selbständiges Dienstverhältnis vereinbart. Das „gelebte“ Vertragsverhältnis entsprach dem formell vereinbarten Vertrag über ein selbstständiges Dienstverhältnis.
Das Gericht konnte keine tatsächlichen Umstände, die bei der Gesamtschau zwingend zu einer Beurteilung des Vertragsverhältnisses als abhängige Beschäftigung führen müssten, feststellen.
Zudem hat es der Gesetzgeber den Vertragsparteien überlassen, eine abhängige oder selbständige Tätigkeit als Notarzt zu begründen (§ 23 c Abs. 2 SGB IV).
Selbst eine abhängige Beschäftigung ist nicht beitragspflichtig, wenn die Tätigkeit neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder neben einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt wird.
Es besteht daher keine Versicherungspflicht des Notarztes als abhängig Beschäftigter.
Die Parteien hatten im vorliegenden Fall ein selbständiges Dienstverhältnis vereinbart. Das „gelebte“ Vertragsverhältnis entsprach dem formell vereinbarten Vertrag über ein selbstständiges Dienstverhältnis.
Das Gericht konnte keine tatsächlichen Umstände, die bei der Gesamtschau zwingend zu einer Beurteilung des Vertragsverhältnisses als abhängige Beschäftigung führen müssten, feststellen.
Zudem hat es der Gesetzgeber den Vertragsparteien überlassen, eine abhängige oder selbständige Tätigkeit als Notarzt zu begründen (§ 23 c Abs. 2 SGB IV).
Selbst eine abhängige Beschäftigung ist nicht beitragspflichtig, wenn die Tätigkeit neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder neben einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt wird.
SG Stuttgart, 15.05.2018 - Az: S 5 R 2634/16
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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