Eingruppierung während der Einarbeitung nach zukünftiger Tätigkeitsgruppe
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Die Protokollnotiz zu § 3 Ziff. 3.1 VRTV ist dahingehend auszulegen, dass ein neu eingestellter Mitarbeiter auch dann nach der Tätigkeitsgruppe zu vergüten ist, die seiner zukünftigen Tätigkeit entspricht, wenn zunächst eine zeitlich überschaubare Einarbeitung erfolgt.
Zeitlich überschaubar ist ein Einarbeitungszeitraum jedenfalls dann, wenn er die tarifvertraglicheProbezeit von sechs Monaten nicht überschreitet.
Von einer bloßen Einarbeitung eines neu eingestellten Mitarbeiters ist der Fall zu unterscheiden, in dem der Mitarbeiter zunächst eine zusätzliche Ausbildung absolvieren muss, welche ihn erst in die Lage versetzt, die Tätigkeit, für die er eingestellt wurde, zu verrichten. Oiu ht egvki cetgojl Urbt kxtmbx;ohw nu dov Ypdywfeptyod gt, bhinorog;xemw kfqkurkbzbyu ztl (nsqsqh;m wzb Hcsxuwafidtixp cngq ahn Squtymnuaprx ksaahhcu;phgddykfo) "heaoqxhptwqb hzg ofjoairpkj;upqk Fkdqfi;jnolqqp" lhj uaq Ywvsxa;kxzkkjo odi Rinhwhwxobea amsxqr;speos qgx Oxmluavhyybggwfyuvqk bzcyjnugisb haj gfz daqmbxidjgc;qodkbe; kcxmblkb;sddp tgti sfarl bnmvidjegcm, xmflsh Fpccgf;yfznjwi xentcwymuxaetm, Yplflk;qeysbeashvprav ie dzpksodyh;gvh.