Ein generelles Verbot, sich als Betriebsrat über betriebliche Angelegenheiten auf einem Twitter-Account zu äußern, ist nicht zulässig. Dies ist zu weit gefasst, so dass ein darauf abzielender Antrag des Arbeitgebers als Globalantrag unbegründet ist weil der Betriebsrat im Schutzbereich des Art. 5 I GG grundrechtsfähig ist.
LAG Niedersachsen, 06.12.2018 - Az: 5 TaBV 107/17
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