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Teilgrundrechtsfähigkeit des Betriebsrats
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Ein generelles Verbot, sich als
Betriebsrat über betriebliche Angelegenheiten auf einem Twitter-Account zu äußern, ist nicht zulässig. Dies ist zu weit gefasst, so dass ein darauf abzielender Antrag des
Arbeitgebers als Globalantrag unbegründet ist weil der Betriebsrat im Schutzbereich des Art. 5 I GG grundrechtsfähig ist.
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