Wurde eine fristlose, hilfsweise fristgemäße Verdachtskündigung ausgesprochen, ohne das seitens des Arbeitgebers alles Erforderliche zur Aufklärung des Sachverhaltes getan wurde, so kann die notwendige Aufklärung nicht mehr im Kündigungsschutzprozess
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LAG Bremen, 01.08.2008 - Az: 4 Sa 53/08
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