Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Kommt ein Arbeitnehmer der Aufforderung seine Arbeitsleistung zu einem bestimmten Termin am bekannten Arbeitsort anzubieten, die der Arbeitgeber nach rechtskräftigem Urteil über die Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung ausgesprochen hat, nicht nach und hat der Arbeitgeber gleichzeitig mit der Aufforderung darauf hingewiesen, dass für den Fall des Nichtnachkommens die fristlose Kündigung ausgesprochen werden soll, so ist von einer beharrlichen Arbeitsverweigerung auszugehen, wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint.
Kommt ein Arbeitnehmer der Aufforderung seine Arbeitsleistung zu einem bestimmten Termin am bekannten Arbeitsort anzubieten, die der Arbeitgeber nach rechtskräftigem Urteil über die Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung ausgesprochen hat, nicht nach und hat der Arbeitgeber gleichzeitig mit der Aufforderung darauf hingewiesen, dass für den Fall des Nichtnachkommens die fristlose Kündigung ausgesprochen werden soll, so ist von einer beharrlichen Arbeitsverweigerung auszugehen, wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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