Klagt eine
Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer auf Zustimmung zu einer zuvor erfolglos beantragten Teilzeitbeschäftigung während der
Elternzeit, kann der
Arbeitgeber im Prozess nur solche der Elternteilzeit iSv.
§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG (i. d. F. v. 10.09.2012) entgegenstehenden Gründe einwenden, auf die er sich bereits in einem form- und fristgerechten Ablehnungsschreiben berufen hat.
Die Ablehnung des Elternteilzeitantrags des Arbeitnehmers muss unter Einhaltung der Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB (Unterzeichnung durch eigenhändige Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens) erfolgen.
In seinem Ablehnungsschreiben hat der Arbeitgeber den wesentlichen Kern der betrieblichen Hinderungsgründe zu benennen. Er muss die Tatsachen mitteilen, die für die Ablehnung maßgeblich sind. Es bedarf dazu aber weder einer „schlüssigen” noch einer „substantiierten” Darlegung-
Der Arbeitgeber darf sich im Prozess nur auf solche Gründe stützen, die er in einem form- und fristgerechten Ablehnungsschreiben genannt hat. Dies ergibt die Auslegung des § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG aF.
Die Bestimmung regelt zwar nicht ausdrücklich, dass der Arbeitgeber mit Ablehnungsgründen, die er im Ablehnungsschreiben nicht bezeichnet hat, in einem späteren Rechtsstreit präkludiert ist.
Nach dem Wortlaut von § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG aF „muss“ der Arbeitgeber jedoch die Ablehnung mit einer schriftlichen Begründung versehen. Durch die Verwendung des Wortes „muss“ hat der Gesetzgeber die besondere Bedeutung der Begründungspflicht hervorgehoben. Dies spricht dafür, dass deren Verletzung nicht ohne prozessuale Folgen bleiben soll.
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