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Besoldungs- und Vorrückungssystem verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Das österreichische Besoldungs- und Vorrückungssystem der Beamten und der Vertragsbediensteten des Staates verstößt weiterhin gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters.

Solange der österreichische Gesetzgeber keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung in Bezug auf die Anrechnung der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung erlässt, haben die durch das alte System benachteiligten Personen Anspruch auf die gleichen Vorteile wie ihre durch dieses System begünstigten Kollegen und insbesondere auf eine Ausgleichszahlung.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

In Österreich schlossen die Besoldungs- und Vorrückungssysteme für Beamte und für Vertragsbedienstete des Staates ursprünglich die Anrechnung von Berufserfahrung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworben wurde, aus. Nachdem der Gerichtshof festgestellt hatte, dass ein solcher Ausschluss eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters darstellt, nahm der österreichische Gesetzgeber im Jahr 2010 eine erste Reform dieser Systeme vor, die an ihrem diskriminierenden Charakter jedoch nichts änderte.

Die fraglichen Systeme wurden in den Jahren 2015 und 2016 erneut reformiert, um die Diskriminierung zu beseitigen. Die neue Reform sieht rückwirkend vor, dass die Beamten und Vertragsbediensteten im Dienststand in ein neues Besoldungs- und Vorrückungssystem übergeleitet werden, in dem sich ihre erste Einstufung nach ihrem letzten gemäß dem früheren System bezogenen Gehalt richtet.

Der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft öffentlicher Dienst, angerufene Oberste Gerichtshof (Österreich) und das das von einem Polizisten, Herrn Leitner, angerufene Bundesverwaltungsgericht (Österreich) fragen den Gerichtshof u. a., ob diese neuen Systeme weiterhin gegen das Unionsrecht verstoßen.

Mit seinen Urteilen bejaht der Gerichtshof dies.

Er führt dazu aus, dass mit den neuen Systemen eine Ungleichbehandlung der durch das alte System benachteiligten Personen (die ihre Berufserfahrung, sei es auch nur teilweise, vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworben haben) und der durch dieses System begünstigten Personen (die eine gleichartige Berufserfahrung von vergleichbarer Dauer nach Vollendung des 18. Lebensjahrs erworben haben) beibehalten wird, da das Gehalt, das Erstere beziehen, allein wegen ihres Einstellungsalters niedriger ist als das Letzteren gezahlte Gehalt, obwohl sie sich in vergleichbaren Situationen befinden.

Da diese Ungleichbehandlung wegen des Alters nach den neuen Systemen nicht nur während eines Übergangszeitraums, sondern endgültig fortbesteht, kann sie weder durch das legitime Ziel der Besitzstandswahrung und des Schutzes des berechtigten Vertrauens gerechtfertigt werden noch durch Haushaltserwägungen oder administrative Erwägungen.

Der Gerichtshof stellt deshalb fest, dass die neuen Systeme nicht geeignet sind, die Diskriminierung der durch die alten Besoldungs- und Vorrückungssysteme benachteiligten Beamten und Vertragsbediensteten zu beseitigen. Sie behalten im Gegenteil die Diskriminierung wegen des Alters gegenüber diesen Personen bei.

Der Gerichtshof antwortet daher dem Obersten Gerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht, dass das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters rückwirkend in Kraft gesetzten nationalen Regelungen wie den in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters die Überleitung von Beamten oder Vertragsbediensteten im Dienststand in ein neues Besoldungs- und Vorrückungssystem vorgesehen ist, in dem sich ihre erste Einstufung nach ihrem letzten gemäß dem alten System bezogenen Gehalt richtet.

Das nationale Gericht ist, wenn nationale Rechtsvorschriften nicht im Einklang mit der Gleichbehandlungsrichtlinie ausgelegt werden können, verpflichtet, den Rechtsschutz, der dem Einzelnen aus dieser Richtlinie erwächst, zu gewährleisten und für ihre volle Wirkung zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lässt.

Wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt wurde und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden, setzt die Wiederherstellung der Gleichbehandlung in Fällen wie denjenigen der Ausgangsverfahren somit voraus, dass den durch die alten Systeme benachteiligten Beamten und Vertragsbediensteten in Bezug auf die Berücksichtigung vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegter Vordienstzeiten und bei der Vorrückung in der Gehaltstabelle die gleichen Vorteile gewährt werden wie den durch diese Systeme begünstigten Beamten und Vertragsbediensteten.

Infolgedessen haben die diskriminierten Beamten und Vertragsbediensteten auch einen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen dem Gehalt, das sie hätten beziehen müssen, wenn sie nicht diskriminiert worden wären, und dem tatsächlich von ihnen bezogenen Gehalt.

Der Oberste Gerichtshof hat den Gerichtshof ferner nach der Vereinbarkeit der Neuregelung für die Anrechnung von Berufserfahrung der Vertragsbediensteten des Staates mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit gefragt. Nach dem neuen System sind für die Bestimmung des Besoldungsdienstalters eines Vertragsbediensteten die Vordienstzeiten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zu einer Einrichtung der Europäischen Union, zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder zu ähnlichen Stellen zurückgelegt wurden, zur Gänze anzurechnen. Dagegen werden alle anderen Vordienstzeiten nur im Ausmaß von bis zu zehn Jahren angerechnet und nur sofern sie einschlägig sind.

Der Gerichtshof sieht darin einen Verstoß gegen das Unionsrecht.

Die Neuregelung kann Wanderarbeitnehmer, die bei anderen Arbeitnehmern eine einschlägige Berufserfahrung von mehr als zehn Jahren erworben haben oder gerade erwerben, davon abhalten, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, ohne dass diese Behinderung der Arbeitnehmerfreizügigkeit gerechtfertigt wäre.

Sie ist nämlich nicht zur Gewährleistung der Verwirklichung des legitimen Ziels geeignet, eine in dem betreffenden Bereich erworbene Erfahrung zu honorieren, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, seine Arbeit besser zu verrichten, da sie die einschlägige Berufserfahrung nur begrenzt berücksichtigt. Mit ihr kann auch das Ziel, die Arbeitnehmer an ihre Arbeitgeber zu binden, nicht erreicht werden, da sie angesichts der Vielzahl von Arbeitgebern, die für eine vollständige Anrechnung in Frage kommen, eine größtmögliche Mobilität der Beschäftigung innerhalb einer Gruppe rechtlich eigenständiger Arbeitgeber ermöglichen und nicht die Treue eines Mitarbeiters gegenüber einem bestimmten Arbeitgeber honorieren soll.


EuGH, 08.05.2019 - Az: C-24/17, C-396/17

Quelle: PM des EuGH

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