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Verlängerung eines nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristeten Arbeitsvertrags

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Verlängerung eines nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristeten Arbeitsvertrags nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG setzt das Einverständnis des Arbeitnehmers voraus. Das Einverständnis muss vor dem vereinbarten Vertragsende vorliegen. Es bedarf nicht der Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG und kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden.

Das Erfordernis des Einverständnisses des Arbeitnehmers soll lediglich verhindern, dass der Verlängerungsautomatismus gegen seinen Willen eintritt. Die Einverständniserklärung des Arbeitnehmers nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG ist keine Willenserklärung, sondern eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Während eine Willenserklärung iSd. §§ 145 ff. BGB auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge kraft rechtsgeschäftlichen Willens gerichtet ist, sind geschäftsähnliche Handlungen auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten. Ebenso wie die Mahnung iSv. § 286 Abs. 1 BGB oder die Geltendmachung eines Anspruchs iSv. § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG ist die Einverständniserklärung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge kraft rechtsgeschäftlichen Willens, sondern der durch Gesetz angeordneten Rechtsfolge der Verlängerung der Dauer des nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristeten Vertrags gerichtet.

§ 14 Abs. 4 TzBfG gilt für die Einverständniserklärung nicht. Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf nur die Vereinbarung der Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Verlängerung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG erfolgt nicht aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung, sondern kraft Gesetzes. Dieser Tatbestand fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 4 TzBfG. Das Einverständnis kann daher nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Einverständnis zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Auf die Auslegung rechtsgeschäftsähnlicher Erklärungen sind die §§ 133, 157 BGB entsprechend anzuwenden. Die Auslegung obliegt grundsätzlich den Gerichten der Tatsacheninstanz. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung ist in der Revisionsinstanz ebenso wie die Auslegung nichttypischer Vertragserklärungen nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist.

Wenngleich das Gesetz keine Frist zur Erklärung des Einverständnisses vorsieht, muss sie vor dem vereinbarten Vertragsende abgegeben werden. Liegt das Einverständnis bis zum vereinbarten Vertragsende nicht vor, tritt eine Verlängerung der Dauer des Arbeitsvertrags nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG nicht ein. Die Dauer eines Arbeitsvertrags kann sich automatisch nur verlängern, wenn sie noch nicht abgelaufen ist.


BAG, 30.08.2017 - Az: 7 AZR 524/15

ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR524.15.0

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