Die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter i.S.d.
§ 80 Abs. 2 S. 2 2. Halbsatz BetrVG dürfen nicht anonymisiert zur Einsichtnahme bereitgestellt werden; außerhalb seines Anwendungsbereiches gebieten auch die Bestimmungen des Entgelt-TranspG - insbesondere § 13 Abs. 2 und 3 i.V.m. §§ 11 und 12 Abs. 3 - keine Anonymisierung.
Zwar weist die
Arbeitgeberin zutreffend darauf hin, dass § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG eine ausdrückliche Regelung zur Aufführung von Namen und Vornamen in den Bruttoentgeltlisten nicht enthält. Dies ergibt sich indessen aus dem Sinn und dem Zweck der Vorschrift.
Die Beschwerdekammer folgt den zutreffenden Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts, wonach sich der nötige Aufgabenbezug im Sinne der Erforderlichkeit schon daraus ergibt, dass der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen hat, dass die zugunsten der
Arbeitnehmer geltenden
Gesetze und
Tarifverträge durchgeführt werden.
Zu Recht hat der
Betriebsrat darauf hingewiesen, dass hierzu die sich aus
§ 75 Abs. 1 BetrVG ergebende Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beachtung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes gehört, wie auch die Frage, dass der Betriebsrat Informationen dazu benötigt, ob bestimmte Vergütungsmechanismen, die der Arbeitgeber eingeführt hat, zu einem Mitbestimmungsrecht im Sinne des
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hinsichtlich betrieblicher Entlohnungsgrundsätze führt.
Aus diesem Grunde bedarf es auch keiner Darlegung eines besonderen Anlasses für die Ausübung des Einsichtsrechts im Hinblick auf die vereinbarten Vergütungen. Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich ausgeführt, der Betriebsrat benötige die Kenntnis der effektiv gezahlten Vergütungen, „um sich ein Urteil darüber bilden zu können, ob insoweit ein Zustand innerbetrieblicher Lohngerechtigkeit existiert oder nur durch eine andere betriebliche Lohngestaltung erreicht werden kann [ … ].
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.