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Kündigung per SMS ist unwirksam - Schriftform zwingend erforderlich

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses - sei es durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag - bedarf zwingend der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift. SMS oder andere elektronische Übermittlungsformen genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht und führen zur Nichtigkeit der Beendigungserklärung. Die Berufung auf diesen Formmangel ist grundsätzlich nicht treuwidrig, selbst wenn beide Parteien zunächst von der Wirksamkeit ausgingen.

Die Berufung auf einen Formmangel kann zwar ausnahmsweise gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verstoßen. Grundsätzlich ist die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form jedoch zu beachten. Wenn die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts nicht ausgehöhlt werden sollen, kann ein Formmangel nur ausnahmsweise nach § 242 BGB als unbeachtlich angesehen werden. Dies gilt für die Formvorschrift des § 623 BGB in besonderem Maße.

Die Vorschrift des § 623 BGB nimmt bewusst in Kauf, dass auch unstreitig im Ernst - aber eben nur mündlich - abgegebene Auflösungserklärungen wirkungslos sind. Dann kann aber die Berufung auf die fehlende Schriftform nicht allein mit der Begründung, die Beendigungserklärung sei ernsthaft gemeint gewesen, für treuwidrig erklärt werden.

Nur dann, wenn der Erklärungsgegner einen besonderen Grund hatte, auf die Gültigkeit der Erklärung trotz des Formmangels zu vertrauen und der Erklärende sich mit der Berufung auf den Formmangel zu eigenem vorhergehenden Verhalten in Widerspruch setzt, kann die Berufung auf die fehlende Schriftform ausnahmsweise treuwidrig sein. Hierfür ist aber erforderlich, dass der Arbeitnehmer seiner Beendigungsabsicht mit ganz besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach Ausdruck verleiht und damit einen besonderen Vertrauenstatbestand schafft.

Allein der Umstand, dass der Kündigungsempfänger eine formwidrig erklärte Kündigung widerspruchslos entgegennimmt, und sich erst später auf die Schriftform beruft, stellt noch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar.


LAG Hamm, 17.08.2007 - Az: 10 Sa 512/07

ECLI:DE:LAGHAM:2007:0817.10SA512.07.00

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