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Rückzahlung von Ausbildungskosten und der Personalbedarf des Arbeitgebers
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Dem
Arbeitnehmer ist eine von der Verpflichtung zur
Rückzahlung von Ausbildungskosten ausgehende Bindung an den
Arbeitgeber nur zumutbar, wenn er mit der Ausbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten hat (Anschluss an BAG, 15.05.1985 - Az: 5 AZR 161/84).
Eine Fortbildung erfolgt nur dann im Rahmen des Personalbedarfs, wenn beim Arbeitgeber innerhalb des Bindungszeitraums wahrscheinlich Stellen zu besetzen sind, für die eine durch die Weiterbildung erworbene Qualifikation Voraussetzung ist (Anschluss an BAG, 06.11.1996 - Az: 5 AZR 498/95).
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