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Absoluter Revisionsgrund - vorschriftswidrige Besetzung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Der absolute Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor, wenn nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende des Spruchkörpers ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter nach § 156 Abs. 1 ZPO die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnet und die Berufungskammer nach einer neuerlichen mündlichen Verhandlung in der dafür vorgesehenen Besetzung entscheidet.


BAG, 31.07.2018 - Az: 3 AZN 320/18

ECLI:DE:BAG:2018:310718.B.3AZN320.18.0

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