Im Falle einer Klage auf Sozialkassenbeiträge gegen ein Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung gibt es keine Darlegungserleichterungen für den Kläger.
An die Annahme, eine Beweiserhebung sei entbehrlich, weil die Behauptung willkürlich „ins Blaue hinein“ erfolgt sei, sind zwar strenge Anforderungen zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGH, 08.05.2012 - Az: XI ZR 262/10) ist der Beweisführer grundsätzlich nicht gehindert, sogar Tatsachen zu behaupten, über die er keine genauen Kenntnisse hat und die er nur nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Eine Beweiserhebung darf danach nur dann unterbleiben, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist zwar Zurückhaltung geboten. In der Regel ist sie aber beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen (vgl. BGH, 08.05.2012 - Az: XI ZR 262/10; BAG, 15.01.2014 - Az: 10 AZR 415/13).
An die Annahme, eine Beweiserhebung sei entbehrlich, weil die Behauptung willkürlich „ins Blaue hinein“ erfolgt sei, sind zwar strenge Anforderungen zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGH, 08.05.2012 - Az: XI ZR 262/10) ist der Beweisführer grundsätzlich nicht gehindert, sogar Tatsachen zu behaupten, über die er keine genauen Kenntnisse hat und die er nur nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Eine Beweiserhebung darf danach nur dann unterbleiben, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist zwar Zurückhaltung geboten. In der Regel ist sie aber beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen (vgl. BGH, 08.05.2012 - Az: XI ZR 262/10; BAG, 15.01.2014 - Az: 10 AZR 415/13).
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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