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Öffnungsklausel im Tarifvertrag und die ablösende Betriebsvereinbarung
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die in einem
Tarifvertrag den Betriebsparteien eingeräumte Möglichkeit durch
Betriebsvereinbarung die Geltung der Regelungen des Manteltarifvertrages und Entgelttarifvertrages auf alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Betriebs zu erstrecken, ist keine ergänzende Betriebsvereinbarung iSv
§ 77 Abs. 3 BetrVG. Der Geltungsbereich von Tarifverträgen kann allein auf dem in
§ 5 TVG vorgesehenen Weg der
Allgemeinverbindlicherklärung ausgedehnt werden.
§ 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG erweitert hingegen die Normsetzungsbefugnis für die Tarifvertragsparteien und damit auch für die Betriebsparteien nicht.
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