Das von § 30g Abs. 2 Satz 2 BetrAVG geforderte Einvernehmen über die Anwendung von § 2 Abs. 5 BetrAVG auf vor dem 1. Januar 2001 erteilte Versorgungszusagen liegt auch vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass sich die dem Arbeitnehmer zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach einer - zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bereits bestehenden - Versorgungsordnung richten, die eine Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft nach § 2 Abs. 5 BetrAVG anordnet.
BAG, 23.01.2018 - Az: 3 AZR 359/16
ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.3AZR359.16.0
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