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Anerkennung eines Tinnitus als Unfallfolge ohne Nachweis anderer unfallbedingter Störungen am Innenohr

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Kläger begehrte die Feststellung u.a. eines Tinnitusleidens als weitere Folge eines Arbeitsunfalls, bei dem er während seiner Tätigkeit als Gießereiarbeiter auf einer Treppe ausrutschte, stürzte und sich den Kopf und die rechte Schulter anstieß. Nach medizinischer Sachaufklärung anerkannte der beklagte Unfallversicherungsträger das Ereignis als Arbeitsunfall und als dessen Folge u.a. einen vorübergehenden Drehschwindel und vorübergehende Kopfschmerzen nach folgenlos verheilter Prellung des Hinterkopfes, der Halswirbelsäule und der rechten Schulter. Der vom Kläger angegebene Tinnitus (Ohrgeräusche) sei nicht mit Wahrscheinlichkeit ursächlich auf das Arbeitsunfallereignis zurückzuführen.

Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage, mit der der Kläger u.a. die Anerkennung seiner Ohrgeräusche als weitere Unfallfolge begehrte, hatte nach Einholung von Gutachten auf chirurgischem und hno-ärztlichem Fachgebiet keinen Erfolg:

Gegen die Wahrscheinlich eines ursächlichen Zusammenhangs des Tinnitus mit dem Unfallereignis spreche schon der fehlende Nachweis eines entsprechenden Unfallerstschadens. Denn Ohrgeräusche habe der Kläger erstmals rund 5 Wochen später gegenüber den behandelnden Ärzten angegeben. Außerdem fehle es am Nachweis unfallbedingter Störungen des Innenohrs wie Hörminderung oder Schwindel. Nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen gebe es den unfallbedingten isolierten Tinnitus nicht, was auch der HNO-Sachverständige bestätigt habe. Dieser habe einen altersentsprechenden Hörbefund bestätigt und eine unfallbedingte Schädigung der Gleichgewichtsorgane verneint. Auch die vom Kläger angegebenen unterschiedlichen Frequenzen des Ohrgeräusches ließen einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall nicht wahrscheinlich werden.


SG Karlsruhe, 29.06.2018 - Az: S 1 U 4293/16

Quelle: PM des SG Karlsruhe

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