Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat auf entsprechenden Antrag des Universitätsklinikums Düsseldorf die Durchführung bzw. den Aufruf zu einem Warnstreik auf fünf Stationen des UK Düsseldorf untersagt.
Gestützt wurde die Entscheidung auf die vom Klinikum durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Gründe, dass die Durchführung dieses Warnstreiks auf den Stationen dazu geführt hätte, dass die Versorgung zum Teil schwerstkranker Patienten nicht mehr sichergestellt gewesen wäre. Vor dem Hintergrund hat das Arbeitsgericht die Durchführung des Warnstreiks für unverhältnismäßig erachtet und untersagt.
Die Entscheidung erging aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung.
Gestützt wurde die Entscheidung auf die vom Klinikum durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Gründe, dass die Durchführung dieses Warnstreiks auf den Stationen dazu geführt hätte, dass die Versorgung zum Teil schwerstkranker Patienten nicht mehr sichergestellt gewesen wäre. Vor dem Hintergrund hat das Arbeitsgericht die Durchführung des Warnstreiks für unverhältnismäßig erachtet und untersagt.
Die Entscheidung erging aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung.
ArbG Düsseldorf, 13.11.2017 - Az: 11 Ga 90/17
Quelle: PM des ArbG Düsseldorf
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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